Die Statuten des Schweizerischen Ballonverbands SBAV
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Name, Sitz
1. Der Schweizerische Ballonverband, nachstehend "SBAV" genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Der SBAV ist ein Spartenverband des "Aero Club der Schweiz" (AeCS) im Sinne von Art. 4 der Statuten des AeCS.
3. Der SBAV hat seinen Sitz am Ort des Zentralsekretariats des AeCS.
Zweck
4. Der Zweck des SBAV ist die Förderung und Erhaltung des sicheren und umweltfreundlichen Ballonsportes.
5. Der SBAV vertritt die gesamtheitlichen Interessen und Anliegen seiner Mitglieder im Rahmen des AeCS und gegenüber Dritten.
6. Um diesem Zweck gerecht zu werden, formuliert der Vorstand Verbandsziele.
Mitglieder
7. Der SBAV besteht aus:
a) Gruppenmitgliedern )
b) Einzelmitgliedern ) im weiteren "Mitglieder" genannt
c) Ehrenmitgliedern )
d) Ballongruppen
e) Gönnern
8. Die Mitglieder des SBAV sind Mitglieder des AeCS mit Ausnahme der Gönner.
9. Gruppenmitglieder sind natürliche Personen, welche Mitglied einer dem SBAV angehörenden Ballongruppe (-sportgruppe, -club etc.) sind.
10. Einzelmitglieder sind natürliche Personen, die Mitgliederbeiträge an den SBAV und an den AeCS entrichten.
11. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um die Belange des Ballonsportes speziell verdient gemacht haben.
12. Ballongruppen sind Vereine oder andere juristische Personen, welche den Ballonsport in allen Belangen fördern. Ihre Mitglieder, Angestellten oder Mitarbeiter mit Piloten-Ausweis für Ballone und oder Luftschiffe müssen, alle übrigen können Mitglieder im SBAV und im AeCS sein.
13. Gönner sind natürliche oder juristische Personen, welche die Ziele und Zwecke des SBAV unterstützen.
14. Die Mitgliedschaft für Gruppen- und Einzelmitglieder, sowie für Ballongruppen und Gönner beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung nach Vorschlag des Vorstandes.
15. Die Jahresbeiträge werden alljährlich auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht an den SBAV befreit.
16. Der Austritt aus dem SBAV erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand bis spätestens 1. Dezember. Der Austritt wird auf das folgende Jahr wirksam. Will das Mitglied auch aus dem AeCS austreten, hat es seinen Austritt direkt an den AeCS bis 15. Dezember zu erklären, sonst verbleibt es dort als Direktmitglied. Beim Austritt einer Ballongruppe aus dem SBAV verbleiben deren Gruppenmitglieder als Einzelmitglieder im SBAV.
17. Mitglieder können durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie ihren statutarischen Pflichten nicht nachkommen, Beschlüsse der Generalversammlung missachten oder in anderer grober Weise den Interessen des SBAV zuwiderhandeln. Eine Bekanntgabe der Gründe ist nicht erforderlich.
18. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SBAV trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, werden durch den Vorstand ausgeschlossen. Eine Bekanntgabe der Gründe ist nicht erforderlich. Sie bleiben aber Schuldner ihrer Verpflichtungen und haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
19. Aus dem AeCS ausgeschlossene Mitglieder werden automatisch auch aus dem
SBAV ausgeschlossen. Dies betrifft auch die Piloten einer dem SBAV angehörenden Ballongruppe.
20. Die Organe des SBAV sind:
a) Die Generalversammlung (GV)
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle
21. Die Amtsdauer des Vorstandes und der Revisionsstelle beträgt 3 Jahre. Allfällige Ersatzwahlen oder Nominationen werden nur für die verbleibende Amtsperiode vorgenommen. Die Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle sind üblicherweise für insgesamt 3 Wahlperioden wählbar.
Die Generalversammlung
22. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des SBAV.
23. Stimmberechtigt sind die Mitglieder mit je einer Stimme, Ballongruppen mit mindestens zwei Piloten mit Ausweis für Ballonfahrer haben 4 Stimmen.
24. Die ordentliche Generalversammlung tritt einmal jährlich innerhalb des ersten Semesters nach Abschluss des Geschäftsjahres auf Einladung des Vorstandes zusammen. Die Ankündigung des Termins hat mindestens 6 Monate im voraus zu erfolgen.
25. Anträge, Beschwerden und Wahlvorschläge müssen spätestens zwei Monate vor der GV schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
26. Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftliches Gesuch von fünf Ballongruppen oder von 50 Mitgliedern einberufen werden.
27. Die schriftliche Einladung zur GV und die Traktandenliste sind den Mitgliedern und Ballongruppen 5 Wochen vor dem festgelegten Datum zuzustellen. Die Traktandenliste betreffende Eingaben können bis 3 Wochen vor der Generalversammlung eingereicht werden.
28. Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Genehmigung des Jahresberichtes
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Genehmigung der Verbandsziele
e) Entlastung des Vorstandes
f) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
g) Wahl des Präsidenten
h) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
i) Wahl der Revisionsstelle
k) Ausschluss von Mitgliedern (ausgenommen Art. 18)
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern
m) Änderung der Statuten
n) Auflösung des Verbandes
o) Anträge und Beschwerden
29. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann kein Beschluss gefasst werden.
30. In den Vorstand sind alle Mitglieder des SBAV wählbar. Gas- und Heissluftballonpiloten müssen im Vorstand angemessen vertreten sein. Die Sprachregionen sind angemessen zu berücksichtigen.
31. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmen. Ein Viertel dieser Stimmen oder der Vorstand können geheime Beschlussfassung verlangen.
32. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern, die Änderung der Statuten und die Auflösung des Verbandes bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen.
33. Über die Verhandlungen der GV ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist dem AeCS und den Ballongruppen zuzustellen und muss in der nächstmöglichen Ausgabe des Informationsblattes des Verbandes oder elektronisch publiziert werden.
34. Der Zentralpräsident und der Zentralsekretär des AeCS werden zur GV eingeladen.
Vorstand
35. Der Vorstand besteht aus:
a) dem von der GV gewählten Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Sekretär
d) dem Kassier
e) bis 7 Mitgliedern
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
36. Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.
37. Der Vorstand ordnet die Leitung der Geschäfte sowie die Vertretung des SBAV nach aussen. Er kann anfallende Aufgaben an eine Obmännerkonferenz, Einzelpersonen, Ausschüsse oder von ihm eingesetzte Kommissionen übertragen. Zu diesem Zweck erlässt er die entsprechenden Vorgaben.
38. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Es wird ein Protokoll geführt, das den Vorstandsmitgliedern und dem Aero Club der Schweiz zugestellt wird.
39. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zirkularbeschlüsse sind zulässig.
Rekursinstanz
40. Rekursinstanz für Differenzen, die nicht innerhalb des SBAV beigelegt werden können, ist die entsprechende Stelle des AeCS.
Revisionsstelle
41. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der GV schriftlich und mündlich Bericht. Sie besteht aus drei geeigneten Revisoren: einem ersten und einem zweiten Revisor, sowie einem Suppleanten, die im Turnus amtieren.
Haftung
42. Für Verpflichtungen des SBAV haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Änderung der Statuten
43. Der Vorstand des SBAV, fünf Ballongruppen oder 50 Mitglieder können der GV schriftlich eine Änderung der Statuten beantragen.
Auflösung des Verbandes
44. Die Auflösung des Verbandes kann vom Vorstand, von fünf Ballongruppen oder 50 Mitgliedern beantragt werden.
45. Bei Auflösung des SBAV ist das Vereinsvermögen dem AeCS als Sparkonto treuhänderisch bis zu einer allfälligen Neugründung eines Ballonverbandes innerhalb des AeCS zu übergeben.
46. Erfolgt innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung des SBAV keine Neugründung, so geht das Vermögen inklusive Zinsgutschriften zweckgebunden für das Ballonwesen an den AeCS über.
Verbandspublikation
47. Der SBAV publiziert periodisch die wichtigsten Informationen gedruckt oder in elektronischer Form.
Schlussbestimmungen
48. Die Ballongruppen passen ihre Statuten, sofern nötig, den vorliegenden Statuten des SBAV an und unterbreiten sie dem Vorstand des SBAV zur Kenntnisnahme.
49. Im Übrigen gelten subsidiär die Statuten des Aero-Club der Schweiz.
50. Die vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 28.03.2009 genehmigt und treten nach Genehmigung durch den Zentralvorstand des AeCS per 1. Juni 2009 in Kraft.




